Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 366

§ 366 – Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

Kurz erklärt

  • Die Einspruchsentscheidung muss schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
  • Sie muss eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
  • Bei bestimmten Feststellungen mit mehr als 50 Beteiligten kann auf die Nennung aller Einspruchsführer verzichtet werden.
  • Stattdessen wird nur die Person genannt, die die Entscheidung erhält, sowie die Anzahl der nicht namentlich genannten Beteiligten.
  • Dies gilt für gesonderte und einheitliche Feststellungen gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.